Kulturgutschutz

Illegaler Handel mit Kulturgütern

Der illegale Handel mit Kulturgut stellt weltweit ein Problem dar: Vielfach werden Museen und archäologische Grabungsstätten geplündert und Kulturgüter ins Ausland geschafft. Aber nicht nur dort sind Raubgrabungen ein Problem. Auch in EU-Mitgliedstaaten muss Kulturgut davor geschützt werden, unrechtmäßig in andere Staaten und in den illegalen Handel zu gelangen.

Resolution

Die Deutsche UNESCO-Kommission hat auf ihrer Hauptversammlung im Jahr 2014 die Resolution „Fünf nach Zwölf für die Kulturgüter aus der Wiege der Zivilisation“ – Handel mit geraubten Kulturgütern unverzüglich unterbinden verabschiedet. Darin fordert sie eine wirksame Unterbindung des Handels mit Raub-Kulturgütern.

Schätzungen zufolge geht der Umsatz des illegalen Handels mit Kulturgut jährlich in die Milliarden. Der kulturelle Verlust ist unermesslich. Der Wissenschaft und der Öffentlichkeit gehen viele Erkenntnisse und Zusammenhänge verloren.

UNESCO-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut

Das bis heute völkerrechtlich wichtigste Instrument zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgut ist das Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut der UNESCO von 1970. Die Konvention soll den illegalen Handel mit beweglichen Kulturgütern verhindern und sieht für den Fall der unrechtmäßigen Verbringung von Kulturgut einen Rückgabeanspruch vor. Die Bestimmungen der Konvention sind nur zwischen Vertragsstaaten gültig. Der Anspruch auf Rückübertragung illegal eingeführter Kulturgüter beginnt drei Monate nach Ratifizierung der Konvention.

Wie die Konvention umgesetzt wird, ist von Staat zu Staat unterschiedlich und hängt auch vom Beitrittszeitpunkt ab. Die Konvention ist so formuliert, dass jeder beitretende Staat die Verpflichtungen mit geeigneten Maßnahmen seiner nationalen Situation anpassen kann.

Deutschland seit 2007 Vertragsstaat

Deutschland hat die UNESCO-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut als 115. Vertragsstaat am 30. November 2007 ratifiziert. Im selben Jahr verabschiedete der Bundestag das Kulturgüterrückgabegesetz zur Umsetzung der Konvention. Dieses Gesetz enthielt wenige praktikable Regelungen, sodass auf seiner Grundlage weder Kulturgüter zurückgegeben wurden noch effektiv der illegale Handel mit Kulturgut unterbunden werden konnte. Deshalb hat Deutschland 2016 sein Kulturgutschutzrecht modernisiert und das deutsche Recht an internationale und EU-Standards angepasst.

Das novellierte Kulturgutschutzgesetz verbietet die Einfuhr von unrechtmäßig ausgeführtem Kulturgut nach Deutschland. Das heißt, wer in Zukunft Antiken nach Deutschland einführt, braucht für jedes Stück eine gültige Ausfuhrerlaubnis des jeweiligen Herkunftslandes, die bei Einfuhr nach Deutschland vorzulegen ist, sofern der Herkunftsstaat eine solche Genehmigungspflicht für die Ausfuhr vorsieht. Soweit Kulturgut dennoch illegal nach Deutschland gelangt ist, sieht das neue Gesetz Regelungen vor, damit das fragliche Objekt einfacher als bisher an den Herkunftsstaat zurückgegeben werden kann. Außerdem enthält das Gesetz die Festschreibung von Sorgfaltspflichten bei der Weitergabe (insbesondere dem Verkauf) von Kulturgut, damit Objekte, deren Herkunft zweifelhaft ist, identifiziert und nicht weiter gehandelt werden.

Kulturgüter, die für das kulturelle Verständnis und die Identität Deutschlands von besonders herausragender Bedeutung sind, werden schon lange vor Abwanderung ins Ausland geschützt. Mit dem novellierten Kulturgutschutzgesetz hat der Gesetzgeber nun erstmals feste gesetzliche Merkmale bestimmt, die bei der Einstufung eines Kulturgutes als „national wertvoll“ entscheidend sind.

„Ich begrüße ausdrücklich die Novellierung der Kulturgutschutzgesetzgebung in Deutschland. Die Aus- und Einfuhr wie auch die Rückgabe von Kulturgut muss gesetzlich geregelt werden und es muss klare, für alle Akteure geltende Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgut geben. Es ist absolut notwendig, dass künftig für alle gehandelten Kulturgüter lückenlose Herkunftsnachweise und eine Dokumentation der rechtmäßigen Einfuhr ausnahmslos erbracht werden. Damit wird die Umsetzung der UNESCO-Konvention gegen illegalen Handel mit Kulturgut in Deutschland entscheidend verbessert und nationales Recht an internationale Standards angepasst.“

Prof. Dr. Verena Metze-Mangold, ehemalige Präsidentin der Deutschen UNESCO-Kommission

UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter

Da die UNESCO-Konvention von 1970 nur die zwischenstaatliche und nicht die privatrechtliche Ebene betrifft, also Rückgabeforderungen von Einzelpersonen ausschließt, hat die UNESCO das „Internationale Institut für die Vereinheitlichung des Privatrechts“ (UNIDROIT) mit der Erarbeitung eines ergänzenden Übereinkommens beauftragt.

Die „UNIDROIT-Konvention über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter“ wurde im Jahr 1995 verabschiedet. Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit der Ratifikation zu einheitlichen Regelungen bei der Rückgabe von gestohlenen oder illegal exportierten Kulturgütern und müssen die Verhandlung von Rückgabeforderungen an nationalen Gerichten ermöglichen.

Anders als die UNESCO-Konvention von 1970, muss die UNIDROIT-Konvention von 1995 nicht innerstaatlich umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar im Vertragsstaat. Dies und die weitreichenden Regelungen der Konvention sind Gründe, dass bisher nur wenige Staaten die Konvention ratifiziert haben. Auch Deutschland ist der Konvention bislang nicht beigetreten.

Strafrechtskonvention des Europarates für den Kulturgutschutz

Auf europäischer Ebene beschloss der Europarat im Jahr 2017 das Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut. Das Übereinkommen befasst sich als erster internationaler Vertrag speziell mit strafrechtlichen Maßnahmen gegen den illegalen Handel mit Kulturgut. Die Konvention schafft verbindliche Mindeststandards bei Strafrechtsvorschriften in Bezug auf die Zerstörung, Plünderung und den illegalen Handel mit Kulturgut. Sie verpflichtet unter anderem dazu, den Diebstahl von Kulturgut, das rechtswidrige Ausgraben, die illegale Ein- und Ausfuhr sowie den Handel mit gestohlenen, illegal ein- oder ausgeführten Kulturgütern zu bestrafen. Die neue Konvention des Europarates vervollständigt somit die bestehenden EU- und völkerrechtlichen Regelungen zum Kulturgutschutz im Bereich des Strafrechts.

Die Konvention des Europarates tritt in Kraft, sobald mindestens fünf Staaten die Konvention unterzeichnet haben und ihren Beitritt zur Konvention erklären. Nach Inkrafttreten der Konvention sind die beigetretenen Staaten verpflichtet, die Konvention in nationales Recht umzusetzen. Auch Staaten, die nicht Mitglied des Europarates sind, können nach Zustimmung des Europarates der Konvention ebenfalls beitreten.

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