Resolution 13.12 der 27. UNESCO-Generalkonferenz: »Zusammenarbeit mit Nationalkommissionen«

Verabschiedet von der 27. UNESCO-Generalkonferenz am 12.11.1993.

Die Generalkonferenz

begrüßt das innovative Konzept zur Rolle der UNESCO in der internationalen intellektuellen Zusammenarbeit, das in der Einführung des Generaldirektors zum Programm und Budget für 1994-95 (Absätze 8-24 und 37-49) vorgestellt wird,

bezieht sich auf Artikel VII der UNESCO-Verfassung über die »Mitarbeit nationaler Körperschaften« und auf die »Charta der UNESCO-Nationalkommissionen«, die auf ihrer 20. Generalkonferenz angenommen wurde,

erinnert an ihre früheren Beschlüsse zu diesem Gegenstand, insbesondere an 25 C/Res. 15.212 über »Die Rolle der UNESCO-Nationalkommissionen und ihren Beitrag zur Tätigkeit der UNESCO«, sowie an 26 C/Res. 13.2 über das »Büro für Auswärtige Beziehungen«,

1. bittet die Mitgliedstaaten,

ihre Nationalkommissionen in die Lage zu versetzen, »den Hauptanteil des Dezentralisierungsprozesses der UNESCO zu tragen« (26 C/Res.13.2, Absatz 4a), »auf nationaler Ebene als Mittler zu wirken, über den die dynamischen Kräfte der intellektuellen Gemeinschaft sich artikulieren und gesammelt werden können« (27 C/5, Einführung, Absatz 39) und ihre Partnerschaft mit dem Sekretariat der UNESCO so zu gestalten, dass diese »die ständige Anwesenheit der UNESCO in jedem Mitgliedstaat sichert« (Charta der UNESCO-Nationalkommissionen, Art. 3, Absatz 1);

dies sollte insbesondere dadurch geschehen, dass

(a) die Nationalkommissionen, darunter besonders jene, die kürzlich neu- oder umgebildet wurden, mit hochqualifiziertem Personal, ausreichender Kompetenz und mit den zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben unter den gegenwärtigen Bedingungen notwendigen finanziellen Mitteln ausgestattet werden;

(b) die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, »dass in jedem Mitgliedstaat eine enge Zusammenarbeit zwischen seiner ständigen Delegation bei der UNESCO und seiner Nationalkommission hergestellt wird« (Charta der UNESCO-Nationalkommissionen, Art. 4, Absatz 5);

(c) die Nationalkommissionen in dem laufenden Prozess der Dezentralisierung von UNESCO-Aktivitäten soweit wie möglich als Verbindungsstellen genutzt werden;

(d) Möglichkeiten und Mittel eruiert werden, wie die Nationalkommissionen zu Sammelstellen für alle Informationen über die nationale Beteiligung an Strategien und Programmen der UNESCO entwickelt werden können;

2. bittet die Nationalkommissionen,

ihre Aktivitäten und Programme der neuen Rolle als die »bedeutendsten Partner« der UNESCO anzupassen, die ihnen durch entsprechende Beschlüsse der Generalkonferenz und des Exekutivrates sowie durch den Generaldirektor übertragen wurde und worin ihre naturgegebene Funktion als »Mittler zur intellektuellen Gemeinschaft« und »zu den Vertretern der Zivilgesellschaft« unterstrichen wird (141 EX/INF.8, Absätze 28 und 88);

dies sollte insbesondere dadurch geschehen:

(a) dass sie in breiterem Maße nationale Partner in die UNESCO-Arbeit einbeziehen, unter anderem Erzieher, Wissenschaftler und Kulturschaffende, Nichtregierungsorganisationen, Unternehmen, Gewerkschaften und Medien;

(b) dass sie, wo immer möglich, Kontakte mit nationalen Partnern anderer Institutionen und Organisationen der Vereinten Nationen, mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen, die in Bereichen der UNESCO-Kompetenz tätig sind, sowie mit internationalen Nichtregierungsorganisationen mit Beraterstatus bei der UNESCO herstellen;

(c) dass sie die Zusammenarbeit zwischen Nationalkommissionen mit dem Ziel weiterentwickeln, die subregionale und interregionale Zusammenarbeit in den Kompetenzbereichen der UNESCO zu verbessern, und indem sie neu- oder umgebildeten Nationalkommissionen Unterstützung gewähren;

3. bittet den Generaldirektor,

das neue Konzept einer »dezentralen Realisierung von UNESCO-Aktivitäten« weiterzuentwickeln, und dabei die intellektuelle Gemeinschaft auf internationaler, regionaler, subregionaler und nationaler Ebene und die institutionellen Partner der UNESCO in den Mitgliedstaaten einzubeziehen;

4. bittet den Generaldirektor,

insbesondere mit Blick auf die Erhöhung der Effizienz durch politische Koordinierung und operationelle Zusammenarbeit im gesamten Bereich der internationalen und der zwischen verschiedenen zwischenstaatlichen Organisationen bestehenden Zusammenarbeit in Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation

(a) zu sichern, dass bestehende Vereinbarungen über die Koordinierung von Aktivitäten zwischen der UNESCO und anderen Organisationen der Vereinten Nationen sowie anderen zwischenstaatlichen Organisationen auch auf regionaler und subregionaler Ebene angewendet werden und dass alle neuen Vereinbarungen, die die UNESCO mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen schließt, ebenfalls eine angemessene Koordinierung anstreben, um Doppelarbeit zu vermeiden und Synergieeffekte zu erzielen;

(b) gleichermaßen zu sichern, dass eine enge Verbindung zwischen den verschiedenen dezentralisierten Dienststellen, Zentren und Büros der UNESCO vor Ort und den UNESCO-Nationalkommissionen (wie in der Charta der UNESCO-Nationalkommissionen, Art. 5, Abs. 1, vorgesehen)hergestellt wird, einschließlich des gesamten Systems der Vereinten Nationen;

(c) Mittel und Wege zu eruieren, wie die Nationalkommissionen in ihrer Aufgabe unterstützt werden können, die intellektuelle Gemeinschaft in die internationale Zusammenarbeit in Erziehung, Wissenschaft, Kultur und Kommunikation einzubeziehen, beispielsweise, indem sie als nationale Sammelstellen für Informationen agieren;

(d) seine Unterstützung insbesondere den neu- oder umgebildeten Nationalkommissionen zu gewähren und sie durch Angebote in Ausbildung und Erfolgskontrolle so zu unterstützen, dass sie voll funktionsfähig werden;

(e) die Funktionsweise und Prozeduren des Partizipationsprogramms im Hinblick auf die Beziehungen zwischen dem UNESCO-Sekretariat und den Nationalkommissionen und den Außenstellen der UNESCO und den Nationalkommissionen zu evaluieren;

(f) die Möglichkeit zu prüfen, den Informationsfluss zwischen dem UNESCO-Sekretariat und den Nationalkommissionen zu verbessern, unter anderem über Rundschreiben und andere Korrespondenz, über Dokumente des Exekutivrates und der Generalkonferenz, über Kopien der Korrespondenz mit nationalen Experten und mit dezentralisierten und Vor-Ort-Büros der UNESCO sowie über Informationsreisen des UNESCO-Personals, um die Beratungskapazität der Nationalkommissionen in den Mitgliedstaaten, insbesondere jener, die neu- oder umgebildet wurden, zu stärken;

(g) die Nationalkommissionen eines Mitgliedstaates zu jeder Aktivität zu Rate zu ziehen, die das Sekretariat in diesem Mitgliedstaat oder unter Einbeziehung von dessen Bürgern plant.